Allgemeine Beförderungsbedingungen Forschungsbetrieb Projekt AMEISE

§ 1 Geltungsbereich und Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen

(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Mitfahrt im automatisiert fahrenden Kleinbus des Projektes AMEISE zwischen dem Bahnhof Ehningen und Birkensee 1 in 71139, Ehningen. Der Abschluss des Beförderungsvertrages mit der Bertrandt Technikum GmbH erfolgt mit dem Betreten des AMEISE-Shuttles, sofern zuvor folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

 Zustimmung der allgemeinen Beförderungsbedingungen und Bestätigung der Kenntnisnahme des Erprobungscharakters des Betriebs auf der AMEISE-Homepage. Die Bestätigungs-E-Mail ist beim Fahrzeugbegleiter vorzuzeigen
oder
 Unterzeichnen des Formulars (welches hier heruntergeladen werden kann) zur Zustimmung zu den allgemeinen Beförderungsbedingungen und Bestätigung der Kenntnisnahme des Erprobungscharakters des Betriebs. Das unterzeichnete Formular ist beim Fahrzeugbegleiter vorzuzeigen.

(2) Sollten Sie Fahrten mit dem AMEISE-Shuttle in Begleitung Ihrer Kinder (bis 17 Jahre) absolvieren, so erklären Sie mit Vorzeigen Ihrer Bestätigung der allgemeinen Beförderungsbedingungen auf der AMEISE-Homepage oder der Abgabe des unterzeichneten Formulars beim Fahrzeugbegleiter, dass Sie diese Beförderungsbedingungen auch für die Beförderung Ihrer Kinder für die aktuelle Fahrt akzeptieren.

(3) Minderjährige ab 13 Jahren sind zur eigenständigen Mitfahrt berechtigt. Sie benötigen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, um den Beförderungsvertrag wirksam abzuschließen. Diese Einwilligung muss von den minderjährigen Fahrgästen während der Fahrt mitgeführt werden. Ein entsprechendes Formular steht zum Download hier bereit.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Während des Versuchsbetriebs können unvorhergesehene Unterbrechungen leider nicht ausgeschlossen werden, da beim autonomen Fahren neuartige Technologien zum Einsatz kommen. Daher besteht kein Anspruch auf Beförderung. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder den reibungslosen Ablauf des Versuchsbetriebs oder für die Mitreisenden darstellen, werden durch den Fahrzeugbegleiter von der Beförderung ausgeschlossen. Die betrifft insbesondere:

1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.

(2) Kinder unter 13 Jahren werden von der Beförderung ausgeschlossen, es sei denn, sie werden während der gesamten Fahrstrecke von einem Erziehungsberechtigten begleitet. Die Bestimmungen in Absatz (1) bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Bei der Nutzung der Fahrzeuge sind Fahrgäste dazu angehalten, sich in einer Weise zu verhalten, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht beeinträchtigt und die Sicherheit sowohl ihrer eigenen Person als auch anderer Mitreisender gewährleistet. Bitte folgen Sie den Anweisungen des Betriebspersonals.

(2) Fahrgäste sind gebeten, das ankommende Fahrzeug beim Warten an der Haltestelle nicht zu behindern oder zu einer Bremsung zu nötigen. Dies gilt auch beim Abfahren von der Haltestelle. Wir bitten daher darum, einen angemessenen Abstand zum Fahrzeug einzuhalten.

(3) Im Notfall steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, den Soforthalt zu aktivieren, der das Fahrzeug unverzüglich zum Stehen bringt. Die Überwachung des Verkehrs und die Steuerung des Fahrzeugs obliegen dem Fahrzeugbegleiter. Sollten Sie sich unwohl fühlen, zögern Sie nicht, den Fahrzeugbegleiter anzusprechen.

(4) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. sich mit dem Fahrzeugbegleiter während der Fahrt mit Ausnahme von Notfallsituationen zu unterhalten, sich unmittelbar in seinem Arbeitsbereich aufzuhalten oder seine Sicht zu behindern,

2. das Fahrzeug vor vollständiger Öffnung der Türen zu betreten oder zu verlassen, die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, sich im Türbereich des Fahrzeuges aufzuhalten, die Türen zu versperren oder andere Fahrgäste daran zu hindern, den Türbereich zügig zu verlassen,

3. ein rangierendes Fahrzeug zu betreten sowie in Abwesenheit des Fahrzeugbegleiters das Fahrzeug zu betreten oder zu bedienen,

4. im Fahrzeug zu rauchen, dies umfasst auch elektrische Zigaretten,

5. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden,

6. bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisung des Betriebspersonals das Fahrzeug zu verlassen,

7. das Fahrzeug zu bedienen, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

8. im Fahrzeug Druckschriften zu verteilen oder Propaganda zu betreiben,

9. im Fahrzeug zu musizieren oder zu betteln,

10. im Fahrzeug zu essen.

(5) Wir bitten um die Nutzung der vorhandenen Anschnallgurte. Fahrgäste werden gebeten, bis zum Halt des Fahrzeugs ihren Sitzplatz nicht zu verlassen. Es ist mit plötzlichen und starken Bremsungen des Fahrzeugs zu rechnen.

(6) Das Fahrzeug ist für Rollstuhl nutzende Personen barrierefrei ausgestattet (automatische Rampe und Gurtsystem). Der Fahrzeugbegleiter unterstützt bei der Anbringung des Gurtsystems.

(7) Die Aufsicht über Kinder liegt in der Verantwortung der volljährigen Begleiter. Sie müssen sicherstellen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und gemäß den geltenden Straßenverkehrsvorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben. Ein Kindersitz ist im Fahrzeug nicht vorhanden.

(8) Wenn ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten gemäß den Absätzen (1) bis (6) verletzt, behalten wir uns das Recht vor, ihn von der Beförderung auszuschließen.

(9) Im Falle von mutwillig durch den Fahrgast verursachten Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen behalten wir uns vor, Reinigungskosten zu erheben. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(10) Personen, die gegen die Verhaltensvorschriften verstoßen, können straf- oder bußgeldrechtlich verfolgt werden, und es können weiterführende zivilrechtliche Ansprüche entstehen.

§ 5 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

Für die Beförderung fallen keine Entgelte an. Bitte halten Sie die Bestätigung Ihrer Zustimmung zu den allgemeinen Beförderungsbedingungen auf der AMEISE-Homepage (Bestätigungs-E-Mail) oder das von Ihnen unterzeichnete Formular bereit, damit sie vor der Fahrt vom Fahrzeugbegleiter eingesehen werden kann.

§ 6 Beförderung von Sachen

(1) Im Versuchsbetrieb kann die Beförderung von Sachen leider nicht garantiert werden, ein Anspruch darauf besteht daher nicht. Leichtes Handgepäck, Kinderwagen und Gehhilfen können mitgeführt werden.
(2) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände dürfen nicht befördert werden. Insbesondere betrifft dies:

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die die Fahrgäste verletzt werden können,

3. Gegenstände, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht mehr als leichtes Handgepäck angesehen werden können.

(3) Im Versuchsbetrieb können wir leider keine (zusammengeklappten) Fahrräder, Tandems, Dreiräder, E-Scooter, Laufräder, Lastenräder oder ähnliche Fahrzeuge sowie Krafträder befördern.

(4) Mitgeführte Gegenstände sind so zu verstauen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht beeinträchtigt und andere Fahrgäste nicht gestört werden. Das Abstellen von Gegenständen auf den Sitzflächen ist untersagt.

(5) Die Entscheidung darüber, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden können und wo sie untergebracht werden sollen, obliegt dem Betriebspersonal und wird im Einzelfall getroffen.

§ 7 Beförderung von Tieren

Wir bitten Sie aus Rücksicht auf andere Fahrgäste auf die Mitnahme von Tieren zu verzichten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Blindenführhunde und Assistenzhunde, die von einem Fahrgast mit entsprechender Behinderung begleitet werden.

§ 8 Fundsachen

Falls Sie Fundsachen entdecken, bitten wir Sie, diese unverzüglich dem Betriebspersonal zu übergeben (gemäß § 978 BGB). Die Fundsachen werden zuerst bei Bertrandt Technikum GmbH aufbewahrt und nach 5 Arbeitstagen bei dem Fundbüro der Stadt Ehningen abgegeben. Fundsachen werden dem rechtmäßigen Eigentümer gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung zurückgegeben. Bitte melden Sie sich dazu unter ameise@wandelgesellschaft.de.

§ 9 Haftung

Der Halter Bertrandt Technikum GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Höhe nach unbeschränkt sowie für Schäden an den Sachen, die der Fahrgast bei sich trägt oder mit sich führt. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jedem beförderten Fahrgast ist bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 10 Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Da es sich um einen Versuchsbetrieb handelt, können Abweichungen von den Betriebszeiten aufgrund von Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel keine Ansprüche auf Ersatz begründen. Daher können wir auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernehmen.

§ 12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Gerichtsstand am Sitz der Bertrandt Technikum GmbH zuständig.